EnergieausweisEnergieausweis ab 2008 Pflicht


Verschärfung der Bestimmungen der EnEV

Seit Januar 2008 ist der Gebäudeenergieausweis grundsätzlich für alle Gebäude verpflichtend vorgeschrieben. Potenziellen Käufern oder Mietern einer Immobilie muss der Energieausweis vorgelegt werden. Ausgenommen hiervon sind Gebäude mit nicht mehr als 50 Quadratmeter Fläche und Baudenkmäler (§ 16 Abs. 4 EnEV).

Für öffentlich genutze Gebäude sieht die EnEV 2009 eine Pflicht zur Ausstellung und zum Aushang von Energieausweisen vor.  Diese gilt für Gebäude mit mehr als 1.000 Quadratmeter Nettogrundfläche. Der Energieausweis ist an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen.

Der Energieausweis enthält Vorschläge für die Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes, sofern kostengünstige Modernisierungsmaßnahmen bei einer Gebäudesanierung möglich sind.

Der Energieausweis

Schaubild Energiebedarfsausweis

Die Energieausweise können gemäß EnEV in zwei unterschiedlichen Verfahren ausgestellt werden. Der verbrauchsorientierte Energieausweis gibt Auskunft über den tatsächlichen Energieverbrauch einer Immobilie in den letzten drei Jahren. Der bedarfsorientierte Energieausweis wird vom Energieberater auf Basis einer genauen Untersuchung der Bausubstanz erstellt. Für Gebäude mit weniger als fünf Wohneinheiten, die vor 1978 (vor der ersten Wärmeschutzverordnung) erbaut und bisher nicht energetisch saniert worden sind, wird der bedarfsorientierte Energieausweis Pflicht. Den verbrauchsorientierten Energieausweis können dagegen nur Hauseigentümer wählen, deren Gebäude nach 1977 gebaut wurden. Der Ausweis beinhaltet eine rot-grüne Skala, die einen Energiebedarf von null (grün) bis 400 (rot) Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter einordnet. Beispielsweise ist dann der Energieausweis einer vor 1978 gebauten und unsanierten Immobilie tief im roten Bereich markiert, was Mieter bzw. potenzielle Käufer aufgrund der geringen Energieeffizienz abschrecken wird.

Ausblick auf die Änderungen der EnEV 2012

Die neueste europäische Richtlinie (Richt 2010/31/EU) sieht für den kommenden Energieausweis folgendes vor:

  • Mieter oder Käufer müssen eine Kopie des Energieausweises vorgelegt und bei Vertragsabschluss ausgehändigt bekommen.
  • In kommerziellen Anzeigen muss bei Vermietung oder Verkauf der Kennwert der Gesamtenergieeffizienz und des Primärenergieverbrauchs genannt werden.
  • Verbrauchs- und Bedarfsausweis sind weiterhin möglich.
  • In den Ausweisen müssen zwei Maßnahmenpakete für ein nachhaltiges Sanieren und deren Kosteneffizienz benannt werden.
  • In öffentlichen Gebäuden mit mehr als 500 Quadratmeter Nutzfläche muss ein vorhandener Energieausweis ausgehängt werden.

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