AGB
1. Anwendungsbereich und Vertragsabschluss
1.1 Für alle Lieferungen und Leistungen von SCHWENK im gewerblichen Bereich (gegenüber Unternehmen und Unternehmern) gelten ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen. Der Käufer erkennt diese mit Auftragserteilung an, auch wenn der Auftrag des Käufers abweichende Bedingungen enthält; entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Käufers wird ferner hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.2 SCHWENK liefert Baustoffe, wie sie in Technischen Merkblättern von SCHWENK oder anderen Produktdokumentationen in der Regel unter Bezugnahme auf die einschlägigen deutschen und europäischen Normen beschrieben sind. Eine Garantie ist aus diesen Beschreibungen nur bei einer ausdrücklich schriftlich als Garantie bezeichneten und von uns schriftlich bestätigten Vereinbarung ableitbar
1.3 Unsere Offerten sind bis zur werksseitigen schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend. Der Vertrag kommt gegebenenfalls durch unsere Auftragsbestätigung, deren Inhalt verbindlich ist, oder durch Entgegennahme der Lieferung zustande. Von unserer Auftragsbestätigung oder diesen Bedingungen abweichende Abreden bedürfen der Schriftform.
2. Lieferzeit
2.1 Liefertermine, die SCHWENK in Auftrags- oder Lieferdokumenten nennt, sind unverbindlich. Sie beinhalten nur annähernde Angaben mit der Folge, dass wir bei einer Überschreitung nicht automatisch, sondern nur durch Mahnung des Käufers in Verzug geraten. Verbindliche Liefertermine sind eingehalten, wenn die bestellte Ware innerhalb der vereinbarten Frist bei uns versandbereit ist.
3. Versand, Lieferung und Lagerung
3.1 Der Preis versteht sich in handelsüblicher Verpackung. Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass die Entladestelle bei der Anlieferung betriebs- und aufnahmefähig ist und eine dazu bevollmächtigte Person, gegebenenfalls auch Entladepersonal, an der Entladestelle zur Entgegennahme der Lieferpapiere, zur Angabe des Lagerplatzes, zur Unterzeichnung des Lieferscheins und gegebenenfalls zur Entladung bereitsteht. Es ist diejenige Person als bevollmächtigt anzusehen, die das Fahrzeug einweist. Der Preis versteht sich grundsätzlich für Lieferungen im Inland (Deutschland – Festland), andere Bestimmungsorte bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Voraussetzung für die Lieferung ist ein Straßenzustand, der das Anfahren von Lastzügen mit einem Gesamtgewicht bis zu 40 t erlaubt. Das Abladen und dessen Kosten gehen zu Ihren Lasten.
3.2 Eine Verletzung dieser Verpflichtung berechtigt SCHWENK, nach eigenem Ermessen zu Lasten und Gefahr des Käufers zu handeln, ohne dass dieser Schadensersatzansprüche geltend machen kann. SCHWENK ist insbesondere berechtigt, die Auslieferung einer angefahrenen Menge zu unterlassen sowie Frachtkosten und/oder Wartezeiten in Rechnung zu stellen.
3.3 Der Versand erfolgt bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Käufers (fob- und cif-Geschäfte eingeschlossen). Unsere Lieferpflicht gilt als erfüllt, unabhängig von Transportmittel oder Selbstabholung, sobald die Ware unsere Werke oder Lager verlässt.
3.4 Teillieferungen sind zulässig. Die Mindestabnahmemengen sind in unseren Service-Policies aufgeführt, wir behalten uns Mengenabweichungen von bis zu +10 % vor.
3.5 Wird bei Abrufaufträgen die Ware nicht spätestens 3 Monate nach Auftragseingang abgerufen, so sind wir berechtigt, dem Käufer eine Frist zur Abnahme der Ware zu setzen. Wird die Ware innerhalb dieser Frist nicht abgenommen, gelten die gesetzlichen Regelungen des Annahmeverzugs. Abrufaufträge sind 14 Tage vor dem gewünschten Versandtermin zu disponieren. Auslieferungsterminwünsche werden nach Möglichkeit erfüllt, sind jedoch stets unverbindlich und ohne jede Haftung für uns.
3.6 Die Rückgabe unseres in den Markt gebrachten Verpackungsmaterials ist ausschließlich an einen von uns eingesetzten Dienstleister möglich. Ihm obliegen das Erfassen, Sortieren und Verwerten der Verpackungen.
4. Höhere Gewalt
4.1 Wird SCHWENK die Erbringung der Leistung aufgrund höherer Gewalt ganz oder teilweise vorübergehend unmöglich oder erheblich erschwert, so verlängert sich eine etwa vereinbarte Lieferzeit um die Dauer dieses Leistungshindernisses. Gleiches gilt für etwa vom Käufer für die Leistungserbringung gesetzte Fristen, insbesondere für Fristen gemäß 281 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB. Diese Fristverlängerung tritt auch dann ein, wenn SCHWENK sich mit der Leistung bereits im Verzug befindet.
4.2 Ereignisse höherer Gewalt sind insbesondere Mobilmachung, Krieg oder kriegsähnliche Umstände, Blockade, Ein- und Ausfuhrverbote, Transportbehinderungen, Behördenmaßnahmen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, Streik, Aussperrung. Es ist unbeachtlich, ob das Ereignis bei SCHWENK oder bei dessen Vorlieferanten bzw. Erfüllungsgehilfen eintritt.
4.3 Die Regelungen unter Ziff. 4.1 und 4.2 gelten entsprechend, wenn SCHWENK die Leistungserbringung vorübergehend durch
Umstände ganz oder teilweise unmöglich gemacht oder erheblich erschwert wird, die SCHWENK nicht zu vertreten hat.
5. Preise
5.1 Es gelten die Preise der am Tage der Lieferung gültigen Preisliste, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit sich aus der Preisliste oder gesonderter Vereinbarung nichts anderes ergibt. Palettenkosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Bei einer Lieferung ins Ausland hat der Käufer sämtliche Abgaben, Gebühren, Zölle etc., die dafür anfallen, zu übernehmen.
5.2 Für die Anlieferung durch im Auftrag von SCHWENK fahrende Fahrzeuge liegen den Preisen die jeweils frachtgünstigsten Mengen zugrunde. Bei geringen Mengen sowie bei nicht vollständiger Ausnutzung des Fahrzeugs erfolgt ein entsprechender Aufschlag.
5.3 Etwa gewährte Rabatte sind ein Entgelt für alle Aufwendungen und Wagnisse des Käufers im Interesse des Absatzes von Waren von SCHWENK im Rahmen eines lauteren Wettbewerbs insbesondere für die Werbung, die fachliche Beratung, sach- und ordnungsgemäße Bedienung des Kunden und die Unterhaltung eines angemessenen Lagers. Vereinbarte Rabatte werden ferner nur gewährt, wenn der Käufer seine fälligen Verpflichtungen gegenüber SCHWENK, auch aus früheren Vertragsverhältnissen, vollständig erfüllt hat. Im Falle der nicht ordnungsgemäßen Erbringung dieser Leistungen sind wir berechtigt, die Gewährung von Rabatten auszusetzen oder endgültig zu kündigen bzw. Rabattvereinbarungen zu widerrufen. Rabattansprüche entstehen nur für abgenommene, nicht reklamierte und voll bezahlte Mengen.
5.4 Frachtkosten, Mautgebühren, Straßengebühren, Schwerlastabgaben, Erlösschmälerungen, Boni, Skonti, Hilfsmittel, Dienstleistungen, Handelswaren und Paletten sind nicht bonus- und skontoberechtigt und werden an der Umsatzsumme reduziert.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Soweit nicht ein anderes ausdrücklich und schriftlich bestimmt ist, sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt der Ware zahlbar. Skonto wird nur nach den am Tage der Lieferung gültigen Sätzen gewährt, wenn (1.) dies ausdrücklich vereinbart ist, (2.) sämtliche älteren fälligen Rechnungen auch der in 6.6 genannten Unternehmen der SCHWENK Gruppe beglichen sind; (3.) keine Wechselverbindlichkeiten mehr bestehen und (4.) der Käufer am Lastschriftverfahren nach Erteilung eines Abbuchungsauftrages teilnimmt. Skonti auf den im Frankostationspreis enthaltenen Frachtanteil sowie auf Mieten und Dienstleistungen werden nicht gewährt.
6.2 Die Annahme von Akzepten und Kundenwechseln behält SCHWENK sich für jeden Einzelfall vor. Auf Wechsel- und Akzeptzahlungen wird Skonto nicht gewährt. Diskontspesen und sonstige Kosten werden dem Käufer belastet.
6.3 Sämtliche Zahlungen gelten erst mit der Gutschrift auf das Bankkonto von SCHWENK als erfolgt. Bei Schecks und Gutschriften gilt als vollständige Bezahlung deren vorbehaltlose Einlösung.
6.4 Bei wesentlicher Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Käufers sowie bei Zahlungsrückständen ist SCHWENK berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen und nach angemessener Nachfrist von allen bestehenden Abschlüssen zurückzutreten.
6.5 Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
6.6 Es ist jedem Unternehmen der SCHWENK Gruppe gestattet, mit eigenen Forderungen oder Forderungen eines beliebigen anderen SCHWENK Unternehmens gegen Forderungen des Käufers aufzurechnen. Zur SCHWENK Gruppe gehören insbesondere SCHWENK Zement KG, SCHWENK Transportbeton GmbH & Co. KG, SCHWENK Putztechnik GmbH & Co. KG, SCHWENK Dämmtechnik GmbH & Co. KG, Frischbeton SCHWENK GmbH, Betonbau Holding GmbH und ggf. deren jeweilige Rechtsnachfolger bzw. andere oder ggf. künftig hinzukommende Unternehmen, an denen SCHWENK direkt oder indirekt zu mehr als 50 % beteiligt ist.
6.7 Im Falle des Verzugs, der bei Entgeltforderungen ohne Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit der Rechnung eintritt, sind wir berechtigt, Verzugszinsen gegenüber Nicht-Verbrauchern in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber Kaufleuten sind wir bereits ab Fälligkeit zur Berechnung von Zinsen in Höhe von 5 % berechtigt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum von SCHWENK (Vorbehaltsware) bis zur Tilgung sämtlicher, auch zukünftiger und bedingter Forderungen, die SCHWENK gegen den Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehen.
7.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für SCHWENK als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne SCHWENK zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von 7.1.
7.3 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer oder dessen Abnehmer erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer schon jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an SCHWENK und verwahrt sie unentgeltlich für SCHWENK. So entstehendes Eigentum oder Miteigentum ist Vorbehaltsware im Sinne von 7.1.
7.4 Der Käufer darf, vorausgesetzt er behält sich das Eigentum vor und seine Forderungen aus Weiterveräußerung gem. 7.5 und 7.6 können auf SCHWENK übergehen, die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung im Sinne dieses Abschnitts gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
7.5 Alle Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware werden hiermit im voraus an SCHWENK abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne von 7.1.
7.6 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten.
7.7 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, soweit SCHWENK nicht widerspricht oder diese Ermächtigung erlischt. Auf unser Verlangen hat der Käufer SCHWENK die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer nur im Rahmen sog. echter Factoring-Geschäfte befugt. Hierbei ist Bedingung, dass sich der Factor/ die Bank verpflichtet, bei Hereinnahme einer Forderung jeweils den Betrag, der dem Rechnungsbetrag unserer gelieferten Waren entspricht, gemindert um das Delkredere, unmittelbar an SCHWENK auszuzahlen.
7.8 Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte hat der Käufer SCHWENK unverzüglich zu benachrichtigen.
7.9 SCHWENK ist verpflichtet, die abgetretenen Ansprüche insoweit nach Wahl von SCHWENK freizugeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt. Wertmaßstab ist der realisierbare Wert (Sicherungswert) der Sicherheiten. Liegen die Sicherungen unter diesem Limit, hat SCHWENK stets Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten.
7.10 Kommt der Käufer mit seinen Leistungen in Verzug, so erlischt die Ermächtigung zum Einzug zur Sicherung abgetretener Forderungen und die Berechtigung zur Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware. Der Käufer ermächtigt SCHWENK schon jetzt unwiderruflich, seinen Betrieb zu betreten und die gelieferten Waren zurückzunehmen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
8. Mängelansprüche und Haftung
8.1 Die Produkte sind entsprechend fachlichen Regeln und den Angaben in Produktdokumentationen von SCHWENK wie z. B. den
Technischen Merkblättern, Sicherheitsdatenblättern und Verarbeitungsrichtlinien zu behandeln und zu verwenden.
8.2 Mängelansprüche setzen voraus, dass:
8.2.1 der Käufer dafür sorgt, dass unverzüglich nach Eintreffen der Ware am Lieferort die Übereinstimmung der Kennzeichnung der Lieferung mit der Bestellung überprüft und eine Abweichung unverzüglich schriftlich angezeigt wird;
8.2.2 der Käufer die Ware unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit, insbesondere erkennbare Mängel, untersucht und diese SCHWENK unverzüglich schriftlich anzeigt; in der Mängelanzeige sind Artikelbezeichnung und -nummer, Lieferscheinnummer, ggf. Chargennummer, sowie Lieferwerk oder Lager und Art des Mangels anzugeben; die Fahrer der Lieferfahrzeuge sind zur Entgegennahme einer Mängelanzeige nicht befugt;
8.2.3 SCHWENK eine ausreichende repräsentative Probe der beanstandeten Ware überlassen wird.
8.3 Beanstandete Ware oder als mangelhaft erkennbare Ware darf nicht verarbeitet werden.
8.4 Mängelansprüche betreffend Systemkomponenten setzen die ausschließliche Verwendung von SCHWENK Systemkomponenten in einem zusammenhängenden Bauabschnitt entsprechend den Verarbeitungsrichtlinien voraus, da nur deren technisch richtiges Zusammenwirken durch experimentelle Untersuchungen und baupraktische Erprobungen bestätigt ist. Für den Fall der Vermischung von SCHWENK Baustoffen mit Fremdprodukten gilt dies entsprechend, d. h. die 8.5 Berechtigt geltend gemachte Sachmängel werden von SCHWENK durch Nacherfüllung, d. h. nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache behoben. Ist die Nacherfüllung unmöglich, SCHWENK nicht zumutbar oder schlägt sie fehl, oder in den vom Gesetz sonst vorgesehenen Fällen kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Eine Nachfrist muss uns schriftlich gesetzt werden. Die Nachfrist ist nur angemessen, wenn sie mindestens 10 Werktage ab Zugang der Nachfristsetzung beträgt. Ist aus besonderen Gründen nur eine noch längere Nachfrist angemessen, so weisen wir den Käufer hierauf hin, wenn die von ihm gesetzte Frist zu kurz bemessen ist.
8.5 Beanstandungen sind ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware von vorgelegten, nach Typ und Qualität näher bezeichneten Mustern nur unwesentlich qualitativ abweicht. Hinsichtlich Abmessung und Festigkeit gelten die branchenüblichen Toleranzen bzw. die harmonisierten europäischen Stoffnormen. Etwaige Verarbeitungsempfehlungen sind vom Käufer bzw. Verarbeiter in jedem Fall daraufhin zu überprüfen, ob sie für die besonderen Verhältnisse seines Verwendungszweckes anwendbar sind. Es bestehen keine Ansprüche für Mängel oder Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Handhabung und Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse. Alle Rechte des Käufers wegen eines Mangels der gelieferten Ware verjähren in 2 Jahren nach Lieferung.
8.6 Weitergehende Mängelansprüche sowie Schadenersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für eine etwa von uns übernommene Garantie, für den Schaden aufgrund einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder in sonstigen Fällen einer gesetzlich zwingenden Haftung sind von diesem Haftungsausschluss nicht umfasst. Die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Höhe nach auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten im Sinne der vorstehenden Regelung sind die jeweiligen vertraglichen Hauptleistungspflichten sowie sonstige vertragliche (Neben-)Pflichten, die im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung dazu führen können, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird.
9. Gefahrübergang und technische Mindestbedingungen
Die Gefahr geht über:
9.1 Bei der Anlieferung durch im Auftrag von SCHWENK fahrende Fahrzeuge mit der Übergabe am Bestimmungsort. Der Käufer oder dessen Abnehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Wahrung etwaiger Ansprüche aus dem Transport gegen den Frachtführer der Sachverhalt vor Entladung durch eine neutrale Person oder auf andere Weise beweiskräftig festgestellt wird.
9.2 Bei Abholung durch im Auftrag des Käufers oder dessen Abnehmer fahrende Fahrzeuge, wenn die Ware die Verladegeräte (z. B. Verladeband o. ä.) des Lieferwerkes verlässt. Für Schäden, die durch oder während des Transportes der Ware entstehen, sowie für Verluste ist der Verkäufer nicht verantwortlich. Das gilt auch für Schäden, die durch verunreinigte oder ungeeignete Fahrzeuge und Lademittel entstehen.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
10.1 Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist der Ort des Gefahrübergangs. Erfüllungsort für alle sonstigen Rechte, Leistungen und Pflichten ist Landsberg am Lech.
10.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist gegenüber Kaufleuten Landsberg am Lech. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch bei dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.
10.3 Für die Beurteilung der gesamten Rechtsbeziehungen zum Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Internationalen Kaufrechts, insbesondere des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG), ist ausgeschlossen.
10.4 Sollte ein Teil des Vertrages oder dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages oder dieser Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Regelungen werden die Vertragspartner eine neue Regelung treffen, die der weggefallenen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Dies gilt entsprechend für etwaige Regelungslücken.
Hier finden Sie die AGBs zum Download.
